Gesetze / Eisenbahnverkehrs-Verordnung
EVO 2023§ 11 Zusätzliche Rechte bei Verspätung im Schienenpersonennahverkehr
(1) Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr gilt, so hat er, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass er wegen eines Ausfalls oder einer Unpünktlichkeit des von ihm nach dem Beförderungsvertrag gewählten Zuges eines Eisenbahnverkehrsunternehmens verspätet am Zielort ankommen wird, neben den in der Verordnung (EU) 2021/782 genannten Rechten und Ansprüchen die folgenden Rechte:
(2) Macht ein Reisender von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch, so kann er von demjenigen, mit dem er den ursprünglichen Beförderungsvertrag geschlossen hat, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, für eine Beförderung nach Absatz 1 Nummer 2 jedoch nur die erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 120 Euro.
(3) Reisende, die wegen des Ausfalls oder der Unpünktlichkeit des Zuges im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 mit einem anderen Zug fahren wollen, können von der Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden,